Eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur nach der Sendeanlage eines Funk-amateurs verpflichtet die Bundesnetzagentur, nach dem UIG, dem Antragsteller Auskunft über die Sendeanlage zu geben. Zum Inhalt der Informationen möchte ich hier nicht Stellung nehmen.
Wichtig ist: Die Bundesnetzagantur ist nach dem UIG genauso verpflichtet dem Funkamateur Auskunft zu geben, wer über seine Sendeanlage Auskünfte beantragt hat.
Im PDF Dokument ist der Wortlaut des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Darauf kann sich der Funkamateur berufen, sollte seitens der Bundesnetzagentur die Auskunft verweigert werden.